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Datum: 06.03.2025 Uhrzeit: 09:39

Position der SNCB zur Bestimmung des bevorzugten Bieters CAF.


In den letzten 24 Stunden hat die SNCB Kenntnis von mehreren Presseartikeln und Behauptungen/Erklärungen bezüglich der Benennung eines bevorzugten Bieters für den öffentlichen Auftrag AM30 (Züge, Triebwagen) erhalten, bei dem der Verwaltungsrat einstimmig beschlossen hat, CAF als bevorzugten Bieter zu benennen. Die SNCB möchte ihre Position zu diesem Thema mitteilen und einige sachliche und rechtliche Elemente hervorheben.

1/ Die (Un-)Möglichkeit, Vergabekriterien in Bezug auf die lokale Produktion vorzusehen.

Die SNCB beabsichtigt, die Vorschriften für öffentliche Aufträge strikt zu befolgen. In diesem Zusammenhang kann die SNCB im europäischen Rahmen keinen Vorteil für die lokale Produktion gewähren, in welcher Form auch immer, um einem Bieter eine höhere Note zu geben, der beispielsweise eine bestimmte lokale Produktion oder die Entwicklung bestimmter Kenntnisse oder Beschäftigung auf lokaler/belgischer Ebene garantiert. Dies ist nach europäischem Recht nicht zulässig. Dieser Grundsatz wurde in der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestätigt. Solche Zuschlagskriterien, die den Produktionsort betreffen, diskriminieren Teilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten, und der Produktionsort ist kein relevantes Kriterium für die Qualität des Angebots.
Aus denselben Gründen ist auch ein Vergabekriterium, das den Grad der Reinvestitionen in die lokale Wirtschaft messen würde, nicht akzeptabel. Es versteht sich von selbst, dass die SNCB Vergabekriterien festlegen muss, die dem europäischen Recht entsprechen, wobei Vergabekriterien, die versuchen, einen lokalen Bieter auf versteckte Weise zu bevorzugen, verboten sind.
Das Diskriminierungsverbot und die Verpflichtung zur Festlegung von Zuschlagskriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen, sind Rechtsnormen, die für alle öffentlichen Auftraggeber in der Europäischen Union gelten. Die Behauptung, dass Auftraggeber in anderen europäischen Ländern ihre lokale Produktion besser zur Geltung bringen können, ist unzutreffend.

2/ Bestimmung des bevorzugten Bieters

Im Rahmen des öffentlichen Auftrags AM30 (Züge, Triebwagen) legte die SNCB in ihrem Lastenheft im Voraus und in aller Transparenz fest, dass die Auswahl auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses erfolgen würde. Die Angebote wurden also nicht ausschließlich auf der Grundlage des Preiskriteriums bewertet. Es war die angekündigte und kombinierte Anwendung des Preiskriteriums und der qualitativen Zuschlagskriterien, die zum aktuellen Ergebnis führte. Aus dieser Sicht ist es daher logisch, dass der bevorzugte Bieter nicht unbedingt der billigste sein muss; die Punktedifferenz, die ein qualitativ hochwertigeres Angebot erzielt, kann die Punktedifferenz, die ein billigeres Angebot erzielt, ausgleichen. Genau das ist hier geschehen.

Die drei eingereichten Angebote zeigten einen geringen Punkteunterschied zwischen ihnen. Dies stellt als solches kein Problem dar. Im Gegenteil, es zeigt, dass die SNCB den Wettbewerb bis zu diesem Stadium des Verfahrens voll und ganz gefördert hat. Das von der SNCB eingerichtete Verfahren ermöglichte es 3 Bietern, Angebote einzureichen, die alle drei in Bezug auf Qualität und Preis regulär sind.
Doch auch wenn der Punkteunterschied gering erscheinen mag, ist er für die SNCB von großer Bedeutung. Denn ein qualitativ besseres Angebot könnte beispielsweise die Schwierigkeiten bei der Ausführung des Vertrags verringern. In diesem Zusammenhang wurden die Bieter über die Vor- und Nachteile ihrer jeweiligen Angebote informiert.


Quelle:/Fotos: SNCB